Stahl- und Walzwerk Marienhütte GmbH Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Anwendungsbereich und Auftragsannahme
a. Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen gelten nachstehende Bedingungen. Allenfalls bestehende, widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils sind unwirksam, wenn die Abweichungen von den hier vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ganz allgemein bedürfen abweichende Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b. Alle Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen nachträgliche Änderungen oder Stornierungen bereits bestätigter Aufträge unserer schriftlichen Zustimmung. Mitteilungen per Fax oder E-Mail entsprechen dem Erfordernis der Schriftlichkeit.
c. Sämtliche Bestätigungen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt ausreichender Besicherungsmöglichkeiten des Ausfallsrisikos.
d. Kaufmännische Details ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung.
2. Versand und Gefahrenübergang
a. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen CPT gemäß der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung der INCOTERMS.
b. Für die Berechnung des Fakturenwertes sind die in unserem Werk festgestellten Maße und Gewichte maßgebend.
3. Liefer-/Annahmeverzug
a. Verzögert sich die Lieferung durch nicht von Marienhütte zu vertretende Umstände, so verlängert sich die Lieferfrist um jenen Zeitraum, über den diese verzögernden Umstände andauern.
b. Bei einem allfälligen von uns verschuldeten Lieferverzug kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer einvernehmlich vereinbarten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
c. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, sind wir berechtigt, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist nach 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an einen Dritten weiterzuverkaufen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Preise
Preise setzen sich zusammen aus einem Grundpreis und einem Dimensionsaufpreis. Preise sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder/und schriftlich bestätigt wurden.
5. Zahlung
a. Die Zahlungen sind entsprechend der schriftlich zu vereinbarenden Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
b. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- ansprüchen oder sonstigen von uns nicht schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand nach § 1052 ABGB.
c. Bei Zahlungsverzug sind wir unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, die Waren sofort zurückzuverlangen und ohne vorherige Verständigung abzuholen, wobei der Käufer sämtliche hierbei anfallenden Kosten zu tragen hat.
d. Im Falle des Zahlungsverzuges werden gesetzliche Verzugszinsen in der jeweils geltenden Höhe verrechnet. Der Käufer hat uns als weiteren Verzugsschaden jedenfalls die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers unser Eigentum. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme verpflichtet sich der Käufer, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, uns sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehaltes (z.B Kosten der Abholung der Ware) bzw. eines allenfalls notwendigen Verfahrens zur Durchsetzung unseres Eigentumsrechtes (z.B. Kosten von Exzindierungsverfahren) an diesen Waren zu ersetzen.
b. Sollte der Käufer durch Verarbeitung oder Vereinigung Alleineigentum an den Waren, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn geliefert wurden, erwerben, so überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vereinigung. Der Käufer hat in diesen Fällen diese neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen anzusehen ist, unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren. Als Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt der Bruttorechnungsbetrag.
c. Erlischt das Eigentum der Marienhütte durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7. Gewährleistung
a. Mängel, welche auf unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
b. Mängel sind unverzüglich bei Lieferung schriftlich und substantiiert zu rügen. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 377 UGB und die dazu ergangene Judikatur als zwischen den Parteien vereinbart. Gibt uns der Käufer nicht unverzüglich die Gelegenheit, die beanstandete Ware zu überprüfen, so verliert er seine Rechte aus dem Sachmangel. Begehrt der Vertragspartner bei Gattungssachen Wandlung oder angemessene Preisminderung, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb angemessener Frist zu befreien. Begehrt der Käufer Preisminderung, sind wir berechtigt, uns nach unserer Wahl durch Nachtragen des Fehlenden oder durch Verbesserung von unserer Leistungspflicht zu befreien. Mängel einzelner Stücke berechtigen nur dann zur Rückweisung der gesamten Lieferung, wenn durch die Art des Mangels die gesamte Sendung unbrauchbar ist.
c. Bedungene bzw. zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich schriftlich zu dokumentieren, widrigenfalls durch uns keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird.
8. Haftung
a. Schadenersatzansprüche des Käufers aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, Mängeln, Mangelfolgeschadens, Verletzungen von Personen und Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Regelungen über die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB werden abbedungen.
b. Unsere Haftung ist jedenfalls beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung insbesondere für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
c. Soweit nichts anders vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen ein Jahr nach Lieferung.
9. Höhere Gewalt
In Fällen Höherer Gewalt ist keine der Vertragsparteien für die Verletzung der ihr vertraglich auferlegten Verpflichtungen verantwortlich. Als Höhere Gewalt sind insbesondere Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Krieg, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Maschinenbruch, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Erdbeben, Brand und andere Naturkatastrophen anzusehen.
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Schriftlichkeit und Gerichtsstand a. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.
b. Mündliche Abreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind; ein Abgehen von dieser Regelung kann nur ausdrücklich und in Schriftform erfolgen.
c. Die Ungültigkeit einzelner Klauseln unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der restlichen Klauseln eine nicht. Anstelle der nichtigen Klausel soll Bestimmung zur Anwendung kommen, die der ungültigen Klausel besonders nahe kommt.
Datenschutz: Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
August 2023